Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Eingruppierungsverordnung
EingrVO -§ 6 Aufwandsentschädigungen für Werkleiterinnen und Werkleiter
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EingrVO%20-/6#abs-1 (1) Werkleiterinnen und Werkleiter, die nach der Werkleiterbesoldungsverordnung des Bundes eingruppiert sind, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung. Sie darf die Aufwandsentschädigung der zur allgemeinen Vertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters bestellten Beamtin oder Beamten nicht übersteigen. Sie beträgt bei Betriebszahlen
bis 10 Millionen 85,10 Euro
von über 10 - 35 Millionen 106,30 Euro
von über 35 - 70 Millionen 127,60 Euro
von über 70 - 450 Millionen 159,40 Euro
von über 450 - 900 Millionen 180,70 Euro
von über 900 Millionen 212,60 Euro.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EingrVO%20-/6#abs-2 (2) Mehrere gleichberechtigte Werkleiterinnen und Werkleiter erhalten eine Aufwandsentschädigung nur, wenn sie an Stelle einer Ersten Werkleiterin oder eines Ersten Werkleiters bestellt sind; ihre Aufwandsentschädigungen dürfen zusammen die Sätze nach Absatz 1 nicht übersteigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EingrVO%20-/6#abs-3 (3) Maßgebend ist das Wirtschaftsjahr, das in der Werkleiterbesoldungsverordnung des Bundes bestimmt ist.