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EingrVO -

§ 6 Aufwandsentschädigungen für Werkleiterinnen und Werkleiter

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EingrVO%20-/6#abs-1 (1) Werkleiterinnen und Werkleiter, die nach der Werkleiterbesoldungsverordnung des Bundes eingruppiert sind, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung. Sie darf die Aufwandsentschädigung der zur allgemeinen Vertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters bestellten Beamtin oder Beamten nicht übersteigen. Sie beträgt bei Betriebszahlen

bis 10 Millionen 85,10 Euro

von über 10 - 35 Millionen 106,30 Euro

von über 35 - 70 Millionen 127,60 Euro

von über 70 - 450 Millionen 159,40 Euro

von über 450 - 900 Millionen 180,70 Euro

von über 900 Millionen 212,60 Euro.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EingrVO%20-/6#abs-2 (2) Mehrere gleichberechtigte Werkleiterinnen und Werkleiter erhalten eine Aufwandsentschädigung nur, wenn sie an Stelle einer Ersten Werkleiterin oder eines Ersten Werkleiters bestellt sind; ihre Aufwandsentschädigungen dürfen zusammen die Sätze nach Absatz 1 nicht übersteigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EingrVO%20-/6#abs-3 (3) Maßgebend ist das Wirtschaftsjahr, das in der Werkleiterbesoldungsverordnung des Bundes bestimmt ist.

§ 5 § 7